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Antidiskriminierung

Hinweis: Die Informationen dieser Website beziehen sich auf die ESF-Förderperiode 2014-2020. Die Website steht bis auf Weiteres noch zur Verfügung, sie wird jedoch seit dem 30.06.2021 nicht mehr aktualisiert.


Das Querschnittsziel Antidiskriminierung umfasst drei große Dimensionen:

  • die EU-Richtlinien Antidiskriminierung sowie die Politik der EU in den Bereichen Antidiskriminierung und in Bezug auf Menschen mit Behinderungen,
  • die Bekämpfung von Armut und Exklusion und
  • die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK).

Zunächst sind alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verpflichtet, Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu ergreifen. Außerdem sollen Maßnahmen zur Überwindung von durch soziale Ausgrenzung und Armut betroffene Bevölkerungsgruppen gefördert werden, um ihnen eine bessere gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Last but not least muss die Umsetzung des ESF im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention stehen.

Diese drei Dimensionen sind nicht trennscharf voneinander abzugrenzen, haben aber jeweils eigene Grundlagen, weil sie sich aus unterschiedlichen EU- und internationalen Diskursen ableiten.


Die Agentur für Querschnittsziele im ESF verwendet für dieses Querschnittsziel die Bezeichnung Antidiskriminierung, obwohl es in den offiziellen Dokumenten als Querschnittsziel Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung bezeichnet wird. Der Begriff „Antidiskriminierung“ dient der stärkeren Konturierung: Zum einen verhilft er zu einer klareren Abgrenzung vom Querschnittsziel Gleichstellung der Geschlechter. Gerade der Begriff Chancengleichheit war lange Zeit mit gleichstellungspolitischen Diskursen verknüpft. Zum anderen impliziert der Begriff Nichtdiskriminierung ein sehr passives Verständnis (nicht gegen Diskriminierungsverbote verstoßen), das nicht ausreichend transportiert, dass die mit dem Querschnittsziel verbundenen Anforderungen proaktiv umzusetzen sind.

Neben der Einhaltung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien geht es darum, aktiv dafür Sorge zu tragen, dass der ESF zur Überwindung von Diskriminierung und gesellschaftlicher Ausgrenzung beiträgt.

 

Lesen Sie hier ausführlicher über die Grundlagen (Rahmendokumente und Strategien) für das Querschnittsziel Antidiskriminierung im ESF.


Die Querschnittsziele Antidiskriminierung und Gleichstellung der Geschlechter beinhalten prinzipiell auch die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt und von Geschlechtsidentitäten jenseits von Frauen und Männern. mehr dazu ...

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